Allgemeine Zahlungs- und Lierferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für alle unsere zukünftigen Lieferungen und Angebote an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB"). Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Auftragsbestätigung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

1.2 Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Auftrags nicht als angenommen. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote, Angaben in Prospekten, Anzeigen und anderen Veröffentlichungen sind - auch bezüglich der Preisangaben - stets unverbindlich und freibleibend, sofern wir sie nicht ausdrücklich als Festangebot bezeichnet haben.

2.2 Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wird eine Auftragsbestätigung nicht versandt, kommt der Vertrag unter Einbeziehung unserer AGB in jedem Fall durch Lieferung mit dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung auf Basis des verbindlichen Angebots zustande.

2.3 Wir sind berechtigt, während der Lieferzeit ohne vorherige Ankündigung produktions- oder konstruktionsbedingte Änderungen an der Ware vorzunehmen, sofern diese nicht eine für den Auftraggeber unzumutbare Änderung beinhalten.

2.4 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne usw. enthalten keine verbindliche Beschreibung der Beschaffenheit der Ware. Für die vertragliche Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung sind sie nur dann maßgeblich, wenn und soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum; wir behalten uns sämtliche Rechte daran vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen jederzeit wieder zurückzugeben.

3. Preise und Zahlung

3.1 Es gelten die Stückpreise der jeweils zum Liefertag gültigen Preisliste, es sei denn, dass eine Preisgarantie gegeben wurde. Mit der Herausgabe einer neuen Preisliste verlieren alle vorherigen Preislisten ihre Gültigkeit. Alle Preise gelten ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und den Kosten für die branchenübliche Verpackung. Der Besteller trägt alle Nebenkosten, insbesondere für Versendung und Transportversicherung, die wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung nicht abschließen.

3.2 Unsere Rechnungen sind, auch bei Teillieferungen, sofort mit Zugang fällig und zu bezahlen. Die Zahlung soll möglichst per Banküberweisung unter Nennung der Rechnungsnummer auf die in der Rechnung angegebenen Konten erfolgen. Kosten, die durch Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht entsteht, trägt der Besteller. Andere Zahlungsarten sind nur gestattet, soweit sie bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

3.3 Skonto-Abzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Das Recht zum Skonto-Abzug entfällt jedoch automatisch, wenn wir aus unserer Geschäftsbeziehung weitere Forderungen gegen den Besteller haben, die seit mehr als 14 Tagen fällig sind.

3.4 Bei allen Aufträgen, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Auftraggebers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Auftraggeber weiterzugeben, es sei denn, dass Festpreise mit einem Datum vereinbart wurden.

3.5 Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

3.6 Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers dürfen wir die Lieferung aussetzen oder nach unserer Wahl die sofortige Vorauszahlung aller - auch nicht fälliger - Forderungen, einschließlich gestundeter und solcher aus Wechseln, oder entsprechende Sicherheiten beanspruchen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen, von uns zu setzenden Frist nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber uns entstandene und noch entstehende Kosten sowie entgangenen Gewinn zu berechnen. Die Rechte nach der Insolvenzordnung bleibt unberührt.

4. Ratenlieferung/Teillieferung/Langfristverträge

4.1 Bei Ratenlieferungsverträgen ist der Besteller verpflichtet, die von uns jeweils zu liefernde Teilmenge rechtzeitig nach Art, Umfang und Sorte spezifiziert abzurufen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Abnahme verlangen. Kommt der Besteller seinen Pflichten aus Satz 1 und 2 auch innerhalb der von uns zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht nach, sind wir berechtigt, die Teilmenge selbst zu bestimmen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

4.2 Wir sind auch ohne besondere Vereinbarung in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.3 Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 12 Monaten kündbar. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren vorzunehmen. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

5. Lieferung/Gefahrenübergang/Lieferfristen

5.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Rechnung maßgeblich. Mangels besonderer Vereinbarung steht die Versandart in unserem Ermessen.

5.2 Die Leistungsgefahr geht spätestens mit der Versendung ab Werk auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die dem Besteller zuzurechnen sind, so treten Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr ein, sobald wir dem Besteller die Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.

5.3 Lieferfristen sind besonders zu vereinbaren. In Angeboten enthaltene Lieferfristen sind unverbindlich. Ist eine Lieferfrist schriftlich vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Vertragsschlusses oder - bei telefonischer oder schriftlicher Bestellung - mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Abklärung aller technischen Fragen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung des Auftraggebers bei uns. Für die Einhaltung der Lieferfrist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt in jedem Falle die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.4 Treten auf unserer Seite oder bei unseren Vorlieferanten Ereignisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten auf, z. B. höhere Gewalt, hoheitliche Eingriffe, Aus- und/oder Einfuhrverbote, Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile, Maschinenschaden oder Stromausfall, verlängert sich die Lieferfrist - auch bei bereits bestehendem Lieferverzug - angemessen. Das Ereignis ist dem Besteller unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung von uns während der Dauer der zuvor bezeichneten Ereignisse sowie für hierdurch verursachte Schäden und Folgeschäden bestehen nicht. Dies gilt auch, sofern uns Informationen, Mitwirkungshandlungen oder abschließende Produktanforderungen seitens unseres Bestellers, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Absendung der Auftragsbestätigung zugehen. Sollten uns Vorlieferanten trotz rechtzeitig von uns mit gebotener Sorgfalt abgeschlossener Zulieferverträge ohne unser Verschulden endgültig nicht oder nicht vollständig beliefern, sind wir berechtigt, insoweit vom Vertrag mit dem Besteller zurückzutreten. Eine Haftung von uns für hierdurch etwa verursachte Schäden und Folgeschäden besteht nicht. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Besteller die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. Bei Abruf einer Teilmenge und bei Teillieferungen wird vermutet, dass der Besteller an der Teillieferung ein Interesse hat.

5.5 Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Besteller verpflichtet ist, zu prüfen, ob die von ihm erworbenen Waren ausfuhrgenehmigungspflichtig sind und der Exportkontrolle unterliegen. Der Besteller verpflichtet sich, erforderliche Export- und Importgenehmigungen und –Lizenzen auf eigene Kosten einzuholen. Auskünfte und Genehmigungen erteilt nach deutschem Recht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadensersatzforderungen. Auch ohne unseren ausdrücklichen Hinweis sind im Zweifel sämtliche gelieferten Waren ausfuhrgenehmigungspflichtig und unterliegen auf Grund nationaler, europäischer oder internationaler Bestimmungen oder Verordnungen der Exportkontrolle. Solche Produkte oder jegliche Kopien solcher Produkte dürfen nicht für militärische Zwecke oder zivile oder militärische Nukleartechnologieaktivitäten verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nicht für jegliche Aktivitäten verwendet werden, die zur Entwicklung oder Produktion von chemischen oder biologischen Waffen dienen. Der Besteller anerkennt deutsche, europäische und internationale Exportkontrollbestimmungen und –Beschränkungen und verpflichtet sich, solche Produkte oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder Länder zu verkaufen, exportieren, reexportieren, liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen deutsche, europäische oder internationale Gesetze oder Verordnungen verstößt. Er stellt uns insoweit von der Haftung frei.

5.6 Gerät der Besteller mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen berechtigt, vom gesamten Vertrag oder von Teilen davon zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder Teilen davon zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt der zu ersetzende Schaden pauschal 20 % des Kaufpreises zzgl. etwaiger Umsatzsteuer, wenn wir nicht einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen.

6. Aufrechnung

Die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Bestellers, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht vollständig auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

7.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterverarbeitung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller uns schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der ordentliche Geschäftsgang endet mit Zahlungseinstellung bzw. mit Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung bis auf Widerruf durch uns ermächtigt. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Sollte der Besteller seiner Mitteilungspflicht nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nachkommen, sind wir berechtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Der Besteller kommt seinen Verpflichtungen in der Regel nicht mehr angemessen nach, wenn er mit der Bezahlung unserer Forderungen in Höhe von 50% der aktuellen Forderungen in Verzug kommt,
• er schuldhaft gegen sonstige nicht unwesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt,
• Wechsel oder Schecks gegen den Besteller protestiert werden oder
• gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind.

7.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne das für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, das der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

7.5 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesem Abschnitt zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe des übersteigenden Teils der uns zustehenden Sicherheit verpflichtet.

7.6 Der Besteller darf den Liefergegenstand nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahmung oder Pfändung von Lieferung und/oder Forderungen, hat uns der Besteller sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (wie z.B. Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen und Dritte auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Besteller ist verpflichtet, die uns durch die Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden Kosten zu erstatten.

7.7 Bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers hindeuten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen; der Besteller erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt in den unter Ziffer 7.3 Absatz 4 genannten Fällen.

8. Gewährleistung/Händler- und Herstellerregress

8.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Auftraggeber bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

8.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten neuen Ware bei dem Besteller. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffs-Anspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobes Verschulden vorwerfbar ist oder uns Körper- und Gesundheitsschäden oder der Tod des Bestellers zuzurechnen sind.

8.3 Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist nachbessern oder Ersatzware liefern (Nacherfüllung). Der Besteller ist verpflichtet, uns Gelegenheit zur Überprüfung von beanstandeter Ware zu geben. Rückgriffs-Ansprüche bleiben von vorstehender Regelung unberührt. Wir sind berechtigt, bei jedem erneuten Nacherfüllungsversuch von der einen zur anderen Art zu wechseln. Ziffer 2.3 gilt im Rahmen der Gewährleistung entsprechend.

8.4 Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller die Ware auf unseren Wunsch hin an uns zurückzugeben. Die Ware muss vollständig, korrekt verpackt und beschriftet sein, einschließlich ihrer Serien- und Modellnummern. Darüber hinaus sind eine Kopie des Lieferscheins sowie die Auftragsbestätigungs- und Rechnungsnummer anzugeben. In der Regel werden die Mängelbeseitigungen beim Auftraggeber bzw. dessen Endkunden ausgeführt.

8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder lassen wir eine uns vom Besteller schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist für die Erfüllung verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Nacherfüllung gilt erst nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, sofern wir nicht offensichtlich unberechtigt auf einen dritten Versuch bestehen.

8.6 Die Gewährleistung für alle Teile setzt voraus, dass Schaltpulte oder Schaltgeräte der Marke zur Steuerung/Kontrolle Verwendung gefunden haben, sofern der Besteller nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf die Steuerung/ Kontrolle zurückzuführen ist.

8.7. Für Teile, die nicht von uns hergestellt wurden, haften wir nur im Rahmen der von unseren Unterlieferanten uns gegenüber bestehenden Gewährleistungspflicht.

8.8 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen unsachgemäß und ohne unsere Einwilligung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

8.9 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als der Nutzungsort des Auftraggebers verbracht worden ist, sofern die Verbringung nicht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

8.10 Rückgriffs-Ansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs-Anspruchs des Auftraggebers gegen uns gilt ferner Ziffer 8.9 entsprechend.

8.11 Auch zukünftig kommen wir den Forderungen nach technischen Weiterentwicklungen und Innovationen nach, deshalb müssen wir uns Konstruktionsänderungen vorbehalten. Auch Abbildungen können daher im Einzelfall von den gelieferten Produkten abweichen. Trotz größter Sorgfalt kann es zu Druckfehlern oder Irrtümern kommen. Security Data übernimmt dafür keine Gewähr und geht keinerlei Verpflichtungen ein. Sämtliche abgedruckte Sicherheitsbestimmungen sind ohne Gewähr.

8.12. Sofern der AG eine Gewährleistungsbürgschaft verlangt, kann diese abgeschlossen werden. Jedoch ist diese max. auf 5% der Auftragssumme begrenzt (bezogen auf die Systemleistung). Entstehende Kosten gehen zu Lasten des AG.

9. Warenrückgabe

9.1 Wenn wir, ohne dem Besteller gegenüber verpflichtet zu sein, der Rücknahme der Ware zustimmen, steht uns ohne besonderen Nachweis eine Kostenpauschale von 20 % des hierauf entfallenden Nettorechnungsbetrags zuzüglich Umsatzsteuer zu, soweit wir dem Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweisen oder der Auftraggeber uns einen geringeren Schaden nachweist. Der Besteller hat die Ware in einer gegen typische Transportgefahren geschützte Weise fracht- und spesenfrei an die in der Rechnung angegebene Adresse zurückzusenden.

10. Software

10.1 An Software einschließlich aller Dokumentationen, die zum Lieferumfang gehören, räumen wir dem Besteller, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares sowie auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht zur Nutzung in dem für eine vertragsgemäße Verwendung erforderlichen Umfang ein. Veränderungen, Erweiterungen oder sonstige Bearbeitungen sowie die Übertragung an Dritte außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung ist unzulässig.

10.2 Wir sind insbesondere berechtigt, als Urheber der Software die Rechte aus den §§ 69a ff. UrhG geltend zu machen. Der Besteller ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die in § 69c UrhG genannten Handlungen vorzunehmen. §§ 69d und 69e UrhG bleiben hiervon unberührt.

10.3 Bei Beendigung der Zusammenarbeit ist der Besteller verpflichtet, die Nutzung der Software sofort einzustellen und alle diesbezüglichen Programme und Programmbestandteile unverzüglich zu löschen. Er ist verpflichtet, uns bei entsprechender Aufforderung die Löschung in geeigneter Form nachzuweisen.

11. Haftungsbeschränkungen

11.1 Wir haften auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz. 11.2 Für sonstige Schäden haften wir ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden, sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden.

b) Wir haften auf Schadenersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten (1.Alternative) und für Schäden, die von unseren einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden (2. Alternative). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner deshalb vertraut und vertrauen darf.

c) Wir haften im Rahmen von 11.2 b) 1. Alternative dieses Abschnitts nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.

11.3 Ein Mitverschulden des Auftraggebers, insbesondere die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler oder ein sonstiger Verstoß gegen Nebenpflichten, mindert die Höhe eines etwaigen Schadenersatzanspruchs.

11.4 Für jeden Einzelfall ist unsere Haftung auf den einfachen Rechnungsbetrag aller Lieferungen und Leistungen begrenzt, die der betreffenden Bestellung bzw. dem Auftrag des Auftraggebers zugrunde liegen, sofern uns der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist.

11.5 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

11.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelung unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen, so dass wir möglichst frühzeitig informiert sind und, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Auftraggeber, Maßnahmen zur Schadensminderung treffen können.

12. Unterstützungsleistungen
Bei freiwilligen und unentgeltlichen Unterstützungsleistungen gegenüber Dritten, die Vertragspartner des Bestellers sind, wird der Auftraggeber bei der Erfüllung der Pflichten des Bestellers gegenüber dem Dritten als Erfüllungsgehilfe des Bestellers tätig. Der Besteller verpflichtet sich, den Dritten auf diesen Umstand vor Ausführung der Unterstützungsleistungen hinzuweisen. In jedem Fall wird durch die Unterstützungsleistungen der vertragliche Leistungsumfang des Auftraggebers gegenüber dem Besteller nicht erweitert. Der Besteller wird den Auftraggeber von jeglicher Haftung gegenüber dem Dritten freistellen.

13. Datenverarbeitungsklausel
Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber nach näherer Maßgabe der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten des Bestellers sowie gegebenenfalls seiner bei der Leistungserbringung beteiligten Mitarbeiter erhebt, verarbeitet, nutzt und Dritten übermittelt, soweit dies für die Begründung des Vertragsverhältnisses, die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen sowie die Abrechnung erforderlich oder sonst nach Rechtsvorschriften zulässig ist.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Firmensitz.

15. Unwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

Security Data
Stand. Juni 2010